Denkmal/Gebäude Kostenaufstellung Hinweis
F17000302• Version 1.0•
XDatenfelder 2.0
in Bearbeitung
Inhalt
Definition
nicht vorhanden
Handlungsgrundlage
- §§ 7h, 10f und 11a Einkommensteuergesetz (EStG)
Formularangaben
Geben Sie die in der Kostenaufstellung alle Beträge netto an. Liegt keine Bescheinigung nach § 13b Umsatzsteuergesetz vor, werden gezahlte Bruttobeträge abgerechnet.
Der Zahlungsbetrag ergibt sich jeweils durch Abzug der Skonti und sonstiger Abzüge vom Rechnungsbetrag.
Die Zuordnung der Aufwendungen zu den Anschaffungskosten des Grund und Bodens, den Anschaffungskosten des Altgebäudes bzw. den Anschaffungskosten im Sinne des § 7h Absatz 1 Satz 3 Einkommensteuergesetz, den Herstellungskosten bzw. Modernisierungsaufwendungen oder den sofort abzugsfähigen Werbungskosten/Betriebsausgaben nimmt die zuständige Finanzbehörde vor.
Technische Beschreibung
nicht vorhanden
Stichwörter
nicht vorhanden
Schemaelementart
Rechtsnormgebunden
Versionshinweis
nicht vorhanden