Vordringliche Bearbeitung Hinweis
F17000867• Version 1.0•
XDatenfelder 2.0
in Bearbeitung
Inhalt
Definition
nicht vorhanden
Handlungsgrundlage
- div.
Formularangaben
Eingabe: Die Leistung wird innerhalb eines Monats nach Antragstellung abgeschlossen. Die Frist bestimmt sich nach § 187 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches und beginnt dann zu laufen, wenn alle erforderlichen Unterlagen sowie die Einigung der Beteiligten vorliegen.
Die Leistung wird innerhalb eines Monats nach Antragstellung abgeschlossen. Die Frist bestimmt sich nach § 187 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches und beginnt dann zu laufen, wenn alle erforderlichen Unterlagen sowie die Einigung der Beteiligten vorliegen.
Technische Beschreibung
Die Leistung wird innerhalb eines Monats nach Antragstellung abgeschlossen. Die Frist bestimmt sich nach § 187 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches und beginnt dann zu laufen, wenn alle erforderlichen Unterlagen sowie die Einigung der Beteiligten vorliegen.
Stichwörter
nicht vorhanden
Schemaelementart
Rechtsnormgebunden
Versionshinweis
nicht vorhanden