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Bohrungen nach § 127 BBergG

F17001591 Version 1.0 XDatenfelder 2.0 in Bearbeitung

Inhalt

Definition


nicht vorhanden

Handlungsgrundlage


  • § 127 BBergG; § 145 (2d) BBergG

Gültig ab

nicht vorhanden

Gültig bis

nicht vorhanden

Formularangaben


Bezeichnung

Eingabe: Werden Bohrungen nach § 127 BBergG durchgeführt?
Ausgabe: Durchführung von Bohrungen nach § 127 BBergG

Hilfetext

Eingabe: Eine Bohrung nach § 127 BBergG dringt mehr als 100 Meter in den Boden ein. Dabei kommt es auf die Gesamtlänge der Bohrung an, nicht auf die erreichte Tiefe.

Feldart

input

Inhalt

nicht vorhanden

Datentyp

bool

Präzisierung

nicht vorhanden

Technische Beschreibung


nicht vorhanden

Stichwörter


nicht vorhanden

Schemaelementart


Rechtsnormgebunden

Versionshinweis


nicht vorhanden