Bohrungen nach § 127 BBergG
F17001591• Version 1.0•
XDatenfelder 2.0
in Bearbeitung
Inhalt
Definition
nicht vorhanden
Handlungsgrundlage
- § 127 BBergG; § 145 (2d) BBergG
Formularangaben
Eingabe: Werden Bohrungen nach § 127 BBergG durchgeführt?
Ausgabe: Durchführung von Bohrungen nach § 127 BBergG
Ausgabe: Durchführung von Bohrungen nach § 127 BBergG
Eingabe: Eine Bohrung nach § 127 BBergG dringt mehr als 100 Meter in den Boden ein. Dabei kommt es auf die Gesamtlänge der Bohrung an, nicht auf die erreichte Tiefe.
Technische Beschreibung
nicht vorhanden
Stichwörter
nicht vorhanden
Schemaelementart
Rechtsnormgebunden
Versionshinweis
nicht vorhanden