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Verpflichtung bei Nichtgenehmigung

F17002049 Version 1.0 XDatenfelder 2.0 in Bearbeitung

Inhalt

Definition


nicht vorhanden

Handlungsgrundlage


  • § 17 (1) Nr. 3 WHG; § 58 (4) S. 1 WHG; § 59 (1) WHG

Gültig ab

nicht vorhanden

Gültig bis

nicht vorhanden

Formularangaben


Bezeichnung

Der oder die Antragstellende verpflichtet sich, alle bis zur Entscheidung durch die Einleitung verursachten Schäden zu ersetzen und, falls die Einleitung nicht genehmigt wird, den früheren Zustand wiederherzustellen.

Hilfetext

Eingabe: Der vorzeitige Beginn kann nur zugelassen werden, wenn Sie dieser Verpflichtung zustimmen.

Feldart

input

Inhalt

nicht vorhanden

Datentyp

bool

Präzisierung

nicht vorhanden

Technische Beschreibung


nicht vorhanden

Stichwörter


nicht vorhanden

Schemaelementart


Rechtsnormgebunden

Versionshinweis


nicht vorhanden