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Hinweis Förderabgabe

F17002648 Version 1.0 XDatenfelder 2.0 in Bearbeitung

Inhalt

Definition


nicht vorhanden

Handlungsgrundlage


  • § 31 BBergG

Gültig ab

nicht vorhanden

Gültig bis

nicht vorhanden

Formularangaben


Bezeichnung

Hinweis Förderabgabe

Hilfetext

nicht vorhanden

Feldart

label

Inhalt

Die Förderabgabe ist von den Inhabenden von Bewilligungen und von Bergwerkseigentum zu entrichten. Sie braucht nicht bezahlt zu werden, wenn der Bodenschatz aus gewinnungstechnischen Gründen mitgewonnen wird und nicht wirtschaftlich verwertbar ist. Dies gilt aber nicht für die Errichtung von Untergrundspeichern. Die Höhe der Förderabgabe beträgt zehn Prozent des im veranlagten Jahr durchschnittlich erzielten Marktwertes. Wenn die Bodenschätze keinen Marktwert haben, legt die zuständige Behörde diesen fest. Inhabende eines aufrecht erhaltenen Bergwerkseigentums (alte Rechte) brauchen keine Förderabgabe zu bezahlen.

Datentyp

text

Präzisierung

nicht vorhanden

Technische Beschreibung


nicht vorhanden

Stichwörter


nicht vorhanden

Schemaelementart


Rechtsnormgebunden

Versionshinweis


nicht vorhanden