Betreiberpflichten, allgemeiner Hinweis
F17002904• Version 1.0•
XDatenfelder 2.0
in Bearbeitung
Inhalt
Definition
nicht vorhanden
Handlungsgrundlage
- § 6 (6) AbwV; Anhänge Teil H AbwV
Formularangaben
Beachten Sie die Betreiberpflichten, wenn Sie Abwasser einleiten, das untenstehenden Anhängen der Abwasserverordnung zuzuordnen ist.
Allgemein gilt:
- Die Messungen der Parameter sind nach den Analyse- und Messverfahren nach Anlage 1 der Abwasserverordnung oder nach behördlich anerkannten Überwachungsverfahren durchzuführen.
- Die landesrechtlichen Vorschriften für die Selbstüberwachung bleiben von den Betreiberpflichten unberührt.
- Wird die Mindestanzahl an Messungen überschritten, die ein Betreiber nach den Betreiberpflichten eines branchenspezifischen Anhangs zur Ermittlung von tatsächlichen Jahres- oder Monatsmittelwerten für bestimmte Parameter vorzunehmen hat, sind alle Werte für die Mittelwertbildung heranzuziehen. Hierbei sind
1. vor der Bildung eines Jahresmittelwerts alle Messungen innerhalb eines Kalendermonats zunächst in einem Monatsmittelwert zusammenzufassen,
2. vor der Bildung eines Monatsmittelwerts alle Messungen innerhalb eines Drittels des Kalendermonats zunächst in einem Mittelwert für das Monatsdrittel zusammenzufassen; bei Kalendermonaten mit 31 Tagen besteht das letzte Monatsdrittel aus 11 Tagen; im Monat Februar bestehen das erste und zweite Monatsdrittel jeweils aus zehn Tagen.
Die zusammengefassten Mittelwerte nach den Nummern 1 und 2 sind der zuständigen Behörde im Rahmen des Jahresberichtes nach Anlage 2 Nummer 3 Buchstabe a der Abwasserverordnung zu übermitteln.
Technische Beschreibung
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Stichwörter
nicht vorhanden
Schemaelementart
Rechtsnormgebunden
Versionshinweis
nicht vorhanden