Betreiberpflichten Anhang 19 AbwV
F17002914• Version 1.0•
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Inhalt
Definition
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Handlungsgrundlage
- Anhang 19 Teil H AbwV
Formularangaben
Abfallrechtliche Anforderungen werden nicht gestellt.
(1) Es sind mindestens folgende Messungen im Abwasser vorzunehmen:
1. An der Einleitungsstelle in das Gewässer sind die folgenden Parameter in der 24-Stunden-Mischprobe wie folgt zu messen:
a) tägliche Messung des CSB und der abfiltrierbaren Stoffe;
b) wöchentliche Messung des BSB5, TNb und von Phosphor, gesamt;
c) monatliche Messung von Ethylendiamintetraessigsäure (EDTA) und Diethylentriaminpentaessigsäure (DTPA), sofern diese Stoffe im Prozess eingesetzt werden.
2. Vor der Vermischung mit anderem Abwasser sind die folgenden Parameter in der 24-Stunden-Mischprobe wie folgt zu messen:
a) bei der Herstellung von elementarchlorfrei gebleichtem Zellstoff monatliche Messung des AOX;
b) bei der Herstellung von totalchlorfrei gebleichtem Zellstoff einmal alle zwei Monate Messung des AOX, sofern AOX durch die Zugabe von Chemikalien oder Rohstoffen entsteht;
c) jährliche Messung von Blei, Cadmium, Kupfer, Nickel, Quecksilber und Zink.
(2) Die Jahresmittelwerte in Kilogramm je Tonne erzeugten lufttrockenen Zellstoffs für die Parameter CSB, abfiltrierbare Stoffe, TNb und Phosphor, gesamt sowie der Jahresmittelwert für den Parameter AOX bezogen auf den erzeugten Zellstoff aus dem Sulfatzellstoffprozess ergeben sich aus den nach der täglichen Produktion gewichteten Mittelwerten der produktionsspezifischen Frachtwerte, die aus den Ergebnissen der Messungen nach Absatz 1 ermittelt werden. Der Jahresmittelwert für den AOX bezogen auf die Herstellung von Sulfitzellstoff errechnet sich aus den Ergebnissen der Messungen nach Absatz 1.
(3) Es ist ein Jahresbericht nach Anlage 2 Nummer 3 der Abwasserverordnung zu erstellen. Mindestens alle drei Jahre ist in diesem Bericht auch nachzuweisen, dass
1. erneut überprüft wurde, ob ein Verzicht auf organische Komplexbildner, die einen DOC-Abbaugrad nach 28 Tagen von 80 Prozent entsprechend dem Verfahren nach Anlage 1 Nummer 406 der Abwasserverordnung nicht erreichen, möglich ist,
2. der Einsatz dieser Stoffe weiterhin erforderlich ist,
3. vorhandene Alternativen bewertet wurden und
4. mögliche Maßnahmen zur Minimierung der Einsatzmengen umgesetzt wurden.
Die Restschadstofffracht aus dem Einsatz dieser Stoffe ist abzuschätzen.
Technische Beschreibung
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