Das neue FIM Portal wird aktiv weiterentwickelt. Feedback senden | Infos zu Datenquellen

Betreiberpflichten Anhang 19 AbwV

F17002914 Version 1.0 XDatenfelder 2.0 in Bearbeitung

Inhalt

Definition


nicht vorhanden

Handlungsgrundlage


  • Anhang 19 Teil H AbwV

Gültig ab

nicht vorhanden

Gültig bis

nicht vorhanden

Formularangaben


Bezeichnung

Anhang 19 Zellstofferzeugung

Hilfetext

nicht vorhanden

Feldart

label

Inhalt

Abfallrechtliche Anforderungen werden nicht gestellt. (1) Es sind mindestens folgende Messungen im Abwasser vorzunehmen: 1. An der Einleitungsstelle in das Gewässer sind die folgenden Parameter in der 24-Stunden-Mischprobe wie folgt zu messen: a) tägliche Messung des CSB und der abfiltrierbaren Stoffe; b) wöchentliche Messung des BSB5, TNb und von Phosphor, gesamt; c) monatliche Messung von Ethylendiamintetraessigsäure (EDTA) und Diethylentriaminpentaessigsäure (DTPA), sofern diese Stoffe im Prozess eingesetzt werden. 2. Vor der Vermischung mit anderem Abwasser sind die folgenden Parameter in der 24-Stunden-Mischprobe wie folgt zu messen: a) bei der Herstellung von elementarchlorfrei gebleichtem Zellstoff monatliche Messung des AOX; b) bei der Herstellung von totalchlorfrei gebleichtem Zellstoff einmal alle zwei Monate Messung des AOX, sofern AOX durch die Zugabe von Chemikalien oder Rohstoffen entsteht; c) jährliche Messung von Blei, Cadmium, Kupfer, Nickel, Quecksilber und Zink. (2) Die Jahresmittelwerte in Kilogramm je Tonne erzeugten lufttrockenen Zellstoffs für die Parameter CSB, abfiltrierbare Stoffe, TNb und Phosphor, gesamt sowie der Jahresmittelwert für den Parameter AOX bezogen auf den erzeugten Zellstoff aus dem Sulfatzellstoffprozess ergeben sich aus den nach der täglichen Produktion gewichteten Mittelwerten der produktionsspezifischen Frachtwerte, die aus den Ergebnissen der Messungen nach Absatz 1 ermittelt werden. Der Jahresmittelwert für den AOX bezogen auf die Herstellung von Sulfitzellstoff errechnet sich aus den Ergebnissen der Messungen nach Absatz 1. (3) Es ist ein Jahresbericht nach Anlage 2 Nummer 3 der Abwasserverordnung zu erstellen. Mindestens alle drei Jahre ist in diesem Bericht auch nachzuweisen, dass 1. erneut überprüft wurde, ob ein Verzicht auf organische Komplexbildner, die einen DOC-Abbaugrad nach 28 Tagen von 80 Prozent entsprechend dem Verfahren nach Anlage 1 Nummer 406 der Abwasserverordnung nicht erreichen, möglich ist, 2. der Einsatz dieser Stoffe weiterhin erforderlich ist, 3. vorhandene Alternativen bewertet wurden und 4. mögliche Maßnahmen zur Minimierung der Einsatzmengen umgesetzt wurden. Die Restschadstofffracht aus dem Einsatz dieser Stoffe ist abzuschätzen.

Datentyp

text

Präzisierung

{}

Technische Beschreibung


nicht vorhanden

Stichwörter


nicht vorhanden

Schemaelementart


Rechtsnormgebunden

Versionshinweis


nicht vorhanden