Betreiberpflichten Anhang 25 AbwV
F17002922• Version 1.0•
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Inhalt
Definition
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Handlungsgrundlage
- Anhang 25 Teil H AbwV
Formularangaben
(1) Die Anforderungen gelten für Betreiber von Anlagen zum Gerben, einschließlich Nachgerben, von Tierhäuten oder Tierfellen mit einer Verarbeitungskapazität von zwölf Tonnen Fertigerzeugnissen oder mehr pro Tag.
(2) Folgende Messungen im Abwasser sind vorzunehmen:
1. An der Einleitungsstelle sind die folgenden Parameter mindestens wöchentlich in der 2-Stunden-Mischprobe oder in der qualifizierten Stichprobe zu messen:
a) chemischer Sauerstoffbedarf (CSB),
b) biochemischer Sauerstoffbedarf in 5 Tagen (BSB5),
c) Ammoniumstickstoff (NH4-N) und
d) abfiltrierbare Stoffe.
2. Vor der Vermischung sind die folgenden Parameter mindestens wöchentlich in der 2-Stunden-Mischprobe oder in der qualifizierten Stichprobe zu messen:
a) Sulfid, leicht freisetzbar und
b) Chrom, gesamt.
(3) Der Monatsmittelwert für abfiltrierbare Stoffe errechnet sich aus mindestens vier Messergebnissen, die nach Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe d ermittelt wurden.
(4) Es ist ein Jahresbericht nach Anlage 2 Nummer 3 der Abwasserverordnung zu erstellen. In dem Jahresbericht sind die monatlichen Abwassermengen aus Einzelprozessen, für die Anforderungen an das Abwasser für die Einleitungsstelle oder vor Vermischung bestehen, anzugeben.
Anforderungen an das Abwasser für die Einleitungsstelle:
- Pelzveredlung
- Gerben, einschließlich Nachgerben, von Tierhäuten oder Tierfellen mit einer Verarbeitungskapazität von zwölf Tonnen Fertigerzeugnissen oder mehr pro Tag
Anforderungen an das Abwasser vor Vermischung:
- Weichen, Äschern, Entkälken jeweils einschließlich Spülen
- Gerbung einschließlich Abwelken und Nasszurichtung (Neutralisieren, Nachgerben, Färben, Fetten) jeweils einschließlich Spülen oder Lederfaserstoffherstellung
Technische Beschreibung
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Stichwörter
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Schemaelementart
Rechtsnormgebunden
Versionshinweis
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