Betreiberpflichten Anhang 39 AbwV
F17002924• Version 1.0•
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Inhalt
Definition
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Handlungsgrundlage
- Anhang 39 Teil H AbwV
Formularangaben
(1) Die Anforderung nach den Absätzen 2 bis 5 gelten für Betreiber von Anlagen für folgende industrielle Tätigkeiten:
1. Erzeugung von Nichteisenrohmetallen aus Erzen, Konzentraten oder sekundären Rohstoffen durch metallurgische, chemische oder elektrolytische Verfahren;
2. Schmelzen, Legieren oder Raffination von Nichteisenmetallen mit einer Schmelzkapazität von 4 Tonnen je Tag oder mehr bei Blei und Cadmium oder von 20 Tonnen je Tag oder mehr bei sonstigen Nichteisenmetallen.
(2) Im Abwasser von Anlagen zur Erzeugung folgender Nichteisenmetalle, jeweils einschließlich der dabei anfallenden Nebenprodukte und der Halbzeugherstellung aus diesen Nichteisenmetallen, sind die folgenden Parameter in der 2-Stunden-Mischprobe oder in der qualifizierten Stichprobe mindestens einmal monatlich zu messen:
1. an der Einleitungsstelle in das Gewässer:
Erzeugung von Kupfer, Blei, Zinn, Zink, Cadmium, Edelmetalle, Nickel und Cobalt: Eisen und Sulfat
Erzeugung von Ferrolegierungen: Eisen
Erzeugung von Aluminium: Aluminium, Fluorid, gelöst und abfiltrierbare Stoffe
2. vor der Vermischung mit anderem Abwasser:
Erzeugung von Kupfer, Blei und Zinn: Arsen, Cadmium, Kupfer, Nickel, Blei, Zink, Quecksilber, Antimon und Zinn
Erzeugung von Zink und Cadmium: Arsen, Cadmium, Kupfer, Nickel, Blei, Zink und Quecksilber
Erzeugung von Edelmetallen: Arsen, Cadmium, Kupfer, Nickel, Blei, Zink, Quecksilber und Silber
Erzeugung von Nickel und Cobalt: Arsen, Cadmium, Kupfer, Nickel, Blei, Zink, Quecksilber und Cobalt
Erzeugung von Ferrolegierungen: Arsen, Cadmium, Kupfer, Nickel, Blei, Zink, Quecksilber, Chrom, gesamt, und Chrom VI
Wird mit vorliegenden Datenreihen eine deutliche Stabilität der Messergebnisse nachgewiesen, kann die Häufigkeit der Messungen nach behördlicher Festlegung verringert werden.
(3) Die für die industrielle Tätigkeit benötigte Frischwassermenge, die Gesamtabwassermenge und die Menge der jeweils daraus resultierenden Abwasserteilströme sind täglich zu erfassen.
(4) Es ist ein Jahresbericht nach Anlage 2 Nummer 3 der Abwasserverordnung zu erstellen.
Technische Beschreibung
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Stichwörter
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