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Betreiberpflichten Anhang 39 AbwV

F17002924 Version 1.0 XDatenfelder 2.0 in Bearbeitung

Inhalt

Definition


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Handlungsgrundlage


  • Anhang 39 Teil H AbwV

Gültig ab

nicht vorhanden

Gültig bis

nicht vorhanden

Formularangaben


Bezeichnung

Anhang 39 Nichteisenmetallerzeugung

Hilfetext

nicht vorhanden

Feldart

label

Inhalt

(1) Die Anforderung nach den Absätzen 2 bis 5 gelten für Betreiber von Anlagen für folgende industrielle Tätigkeiten: 1. Erzeugung von Nichteisenrohmetallen aus Erzen, Konzentraten oder sekundären Rohstoffen durch metallurgische, chemische oder elektrolytische Verfahren; 2. Schmelzen, Legieren oder Raffination von Nichteisenmetallen mit einer Schmelzkapazität von 4 Tonnen je Tag oder mehr bei Blei und Cadmium oder von 20 Tonnen je Tag oder mehr bei sonstigen Nichteisenmetallen. (2) Im Abwasser von Anlagen zur Erzeugung folgender Nichteisenmetalle, jeweils einschließlich der dabei anfallenden Nebenprodukte und der Halbzeugherstellung aus diesen Nichteisenmetallen, sind die folgenden Parameter in der 2-Stunden-Mischprobe oder in der qualifizierten Stichprobe mindestens einmal monatlich zu messen: 1. an der Einleitungsstelle in das Gewässer: Erzeugung von Kupfer, Blei, Zinn, Zink, Cadmium, Edelmetalle, Nickel und Cobalt: Eisen und Sulfat Erzeugung von Ferrolegierungen: Eisen Erzeugung von Aluminium: Aluminium, Fluorid, gelöst und abfiltrierbare Stoffe 2. vor der Vermischung mit anderem Abwasser: Erzeugung von Kupfer, Blei und Zinn: Arsen, Cadmium, Kupfer, Nickel, Blei, Zink, Quecksilber, Antimon und Zinn Erzeugung von Zink und Cadmium: Arsen, Cadmium, Kupfer, Nickel, Blei, Zink und Quecksilber Erzeugung von Edelmetallen: Arsen, Cadmium, Kupfer, Nickel, Blei, Zink, Quecksilber und Silber Erzeugung von Nickel und Cobalt: Arsen, Cadmium, Kupfer, Nickel, Blei, Zink, Quecksilber und Cobalt Erzeugung von Ferrolegierungen: Arsen, Cadmium, Kupfer, Nickel, Blei, Zink, Quecksilber, Chrom, gesamt, und Chrom VI Wird mit vorliegenden Datenreihen eine deutliche Stabilität der Messergebnisse nachgewiesen, kann die Häufigkeit der Messungen nach behördlicher Festlegung verringert werden. (3) Die für die industrielle Tätigkeit benötigte Frischwassermenge, die Gesamtabwassermenge und die Menge der jeweils daraus resultierenden Abwasserteilströme sind täglich zu erfassen. (4) Es ist ein Jahresbericht nach Anlage 2 Nummer 3 der Abwasserverordnung zu erstellen.

Datentyp

text

Präzisierung

{}

Technische Beschreibung


nicht vorhanden

Stichwörter


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Schemaelementart


Rechtsnormgebunden

Versionshinweis


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