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Antragsteller oder Betreiber einer überwachungsbedürftigen Anlage (Prüffrist nach BetrSichV)

F17005841 Version 0.2 XDatenfelder 2.0 in Bearbeitung

Inhalt

Definition


nicht vorhanden

Handlungsgrundlage


  • § 19 (6) BetrSichV § 2 (3) ArbSchG

Gültig ab

nicht vorhanden

Gültig bis

nicht vorhanden

Formularangaben


Bezeichnung

Antragsteller oder Betreiber einer überwachungsbedürftigen Anlage

Hilfetext

nicht vorhanden

Feldart

label

Inhalt

Arbeitgeber ist, wer nach § 2 Absatz 3 des Arbeitsschutzgesetzes als solcher bestimmt ist. Dem Arbeitgeber steht gleich, 1. wer, ohne Arbeitgeber zu sein, zu gewerblichen oder wirtschaftlichen Zwecken eine überwachungsbedürftige Anlage verwendet, sowie 2. der Auftraggeber und der Zwischenmeister im Sinne des Heimarbeitsgesetzes.

Datentyp

text

Präzisierung

nicht vorhanden

Technische Beschreibung


nicht vorhanden

Stichwörter


nicht vorhanden

Schemaelementart


Rechtsnormgebunden

Versionshinweis


nicht vorhanden