Besondere fachliche Qualifikation (Sachverständige)
F17006018• Version 1.0•
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in Bearbeitung
Inhalt
Definition
Besondere fachliche Qualifikation: 001 Ich war mindestens fünf Jahre im maßgeblichen Fachgebiet praktisch tätig. / 002 Ich war weniger als fünf Jahre im maßgeblichen Fachgebiet praktisch tätig. / 003 Ich gehöre als sachverständige Person einer sachverständigen Stelle an und habe weniger als fünf Jahre Berufserfahrung.
Handlungsgrundlage
- § 23a (1) Nr. 2.c) ABBergV
Formularangaben
Eingabe: Geben Sie Ihre besondere fachliche Qualifikation an:
Ausgabe: Besondere fachliche Qualifikation:
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Technische Beschreibung
nicht vorhanden
Stichwörter
nicht vorhanden
Schemaelementart
Rechtsnormgebunden
Versionshinweis
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