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Hinweis Nachweis Unabhängigkeit

F17006069 Version 1.0 XDatenfelder 2.0 in Bearbeitung

Inhalt

Definition


nicht vorhanden

Handlungsgrundlage


  • § 23a (1) Nr. 4. ABBergV; § 65 S. 1 Nr. 6 BBergG

Gültig ab

nicht vorhanden

Gültig bis

nicht vorhanden

Formularangaben


Bezeichnung

Hinweis

Hilfetext

nicht vorhanden

Feldart

label

Inhalt

Als sachverständige Person sollen Sie unparteiisch und unabhängig handeln. Sie müssen die Einhaltung der Pflichten einer anerkannten sachverständigen Personen gewährleisten. Dazu müssen Sie im Falle der Durchführung von Prüfungen insbesondere von dem Management unabhängig sein, das in irgendeiner Weise für einen Teil oder Aspekt zuständig ist oder war, der Gegenstand der Prüfungen durch Sie sein soll.

Datentyp

text

Präzisierung

nicht vorhanden

Technische Beschreibung


Stichwörter


nicht vorhanden

Schemaelementart


Rechtsnormgebunden

Versionshinweis


nicht vorhanden