Hinweis Nachweis Unabhängigkeit
F17006069• Version 1.0•
XDatenfelder 2.0
in Bearbeitung
Inhalt
Definition
nicht vorhanden
Handlungsgrundlage
- § 23a (1) Nr. 4. ABBergV; § 65 S. 1 Nr. 6 BBergG
Formularangaben
Als sachverständige Person sollen Sie unparteiisch und unabhängig handeln.
Sie müssen die Einhaltung der Pflichten einer anerkannten sachverständigen Personen gewährleisten.
Dazu müssen Sie im Falle der Durchführung von Prüfungen insbesondere von dem Management unabhängig sein, das in irgendeiner Weise für einen Teil oder Aspekt zuständig ist oder war, der Gegenstand der Prüfungen durch Sie sein soll.
Technische Beschreibung
Stichwörter
nicht vorhanden
Schemaelementart
Rechtsnormgebunden
Versionshinweis
nicht vorhanden