Zustimmung zur Gewässernutzung
F17006106• Version 1.0•
XDatenfelder 2.0
in Bearbeitung
Inhalt
Definition
nicht vorhanden
Handlungsgrundlage
- § 31 Gesetz zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (SOG)
Formularangaben
Wenn für die Veranstaltung die Nutzung eines Gewässers geplant ist, benötigen Sie die Zustimmung der Wasserrechtsinhaberin oder -inhabers.
Gegebenenfalls sind auch Angaben zur Einhaltung der fachlichen Anforderungen nach berührten Fachrechten, wie zum Beispiel Wasserecht, Schifffahrtsverkehrsrecht notwendig.
Technische Beschreibung
nicht vorhanden
Stichwörter
nicht vorhanden
Schemaelementart
Rechtsnormgebunden
Versionshinweis
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