Nachweis Abschlussprüfung (andere Personen)
F17006194• Version 1.0•
XDatenfelder 2.0
in Bearbeitung
Inhalt
Definition
nicht vorhanden
Handlungsgrundlage
- § 13 (2) Nr. 2 MarkschBergV
Formularangaben
Eingabe: Fügen Sie den Nachweis bei, dass Sie eine in der Europäischen Union, im Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz anerkannte Abschlussprüfung in einer markscheiderischen oder vermessungstechnischen Fachrichtung erfolgreich abgelegt haben.
Die Abschlussprüfung muss an einer Universität, Technischen Hochschule, Technischen Fachhochschule oder Technikerschule abgelegt worden sein. Fügen Sie die Zeugnisse bei.
Technische Beschreibung
nicht vorhanden
Stichwörter
nicht vorhanden
Schemaelementart
Rechtsnormgebunden
Versionshinweis
nicht vorhanden