Hinweis Umweltbestandteile (Maßnahmen oder Tätigkeiten)
F17006764• Version 1.0•
XDatenfelder 2.0
in Bearbeitung
Inhalt
Definition
nicht vorhanden
Handlungsgrundlage
- § 2 (3) Nr. 3 UIG
Formularangaben
Sie können Informationen zu Maßnahmen oder Tätigkeiten erhalten, die
a) sich auf die Umweltbestandteile oder auf Faktoren auswirken oder wahrscheinlich auswirken oder
b) die den Schutz von Umweltbestandteilen bezwecken.
Zu den Umweltbestandteilen zählen:
- Luft und Atmosphäre,
- Wasser,
- Boden,
- Landschaft und natürliche Lebensräume, einschließlich Feuchtgebiete,
- Küsten- und Meeresgebiete,
- die Artenvielfalt und ihre Bestandteile,
- einschließlich gentechnisch veränderter Organismen.
Dazu zählen auch die Wechselwirkungen zwischen den Bestandteilen.
Zu den Faktoren zählen:
- Stoffe,
- Energie,
- Lärm und Strahlung,
- Abfälle aller Art,
- Emissionen, Ableitungen und sonstige Freisetzungen von Stoffen in die Umwelt.
Zu den Maßnahmen gehören:
- politische Konzepte,
- Rechts- und Verwaltungsvorschriften,
- Abkommen,
- Umweltvereinbarungen,
- Pläne und Programme.
Technische Beschreibung
nicht vorhanden
Stichwörter
nicht vorhanden
Schemaelementart
Rechtsnormgebunden
Versionshinweis
nicht vorhanden