Aufschlussergebnis Hinweis
F17006838• Version 1.0•
XDatenfelder 2.0
in Bearbeitung
Inhalt
Definition
nicht vorhanden
Handlungsgrundlage
- § 70 (1) BBergG; § 127 (1) Nr. 4 BBergG
Formularangaben
Das Unternehmen ist verpflichtet das Aufschlussergebnis der zuständigen Behörde innerhalb von sechs Monaten nach Fertigstellung der Bohrung vorzulegen.
Wer Unterlagen nicht, nicht richtig oder nicht vollständig vorlegt, begeht eine Ordnungswidrigkeit nach § 145 (2) b) BBergG.
Diese Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis 2.500 Euro geahndet werden.
Technische Beschreibung
nicht vorhanden
Stichwörter
nicht vorhanden
Schemaelementart
Rechtsnormgebunden
Versionshinweis
nicht vorhanden