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Aufschlussergebnis Hinweis

F17006838 Version 1.0 XDatenfelder 2.0 in Bearbeitung

Inhalt

Definition


nicht vorhanden

Handlungsgrundlage


  • § 70 (1) BBergG; § 127 (1) Nr. 4 BBergG

Gültig ab

nicht vorhanden

Gültig bis

nicht vorhanden

Formularangaben


Bezeichnung

Rechtlicher Hinweis

Hilfetext

nicht vorhanden

Feldart

label

Inhalt

Das Unternehmen ist verpflichtet das Aufschlussergebnis der zuständigen Behörde innerhalb von sechs Monaten nach Fertigstellung der Bohrung vorzulegen. Wer Unterlagen nicht, nicht richtig oder nicht vollständig vorlegt, begeht eine Ordnungswidrigkeit nach § 145 (2) b) BBergG. Diese Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis 2.500 Euro geahndet werden.

Datentyp

text

Präzisierung

nicht vorhanden

Technische Beschreibung


nicht vorhanden

Stichwörter


nicht vorhanden

Schemaelementart


Rechtsnormgebunden

Versionshinweis


nicht vorhanden