Zulässige Kapazität (Anlagengenehmigung und -zulassung)
F17007318• Version 1.0•
XDatenfelder 2.0
in Bearbeitung
Inhalt
Definition
nicht vorhanden
Handlungsgrundlage
- §4 BImSchG
Formularangaben
Abfallschlüsselscharfe Angaben zur zulässigen Kapazität und zu der dazu gehörenden Einheit sind nur erforderlich, soweit diese Angaben nicht an anderer Stelle gegeben wurden und sofern man eine abfallschlüsselscharfe Begrenzung benötigt. Im Regelfall sind diese Angaben in dieser Tabelle nicht erforderlich. (Zur Erläuterung: Anlagenbezogene Angaben über die tages- oder jahresbezogene Durchsatzkapazität oder die Lagerkapazität einer Anlage werden an anderer Stelle erfragt. Abfallschlüssel-scharfe Lagerkapazitäten für die Sicherheitsleistung werden in Formular 9.4 erfragt und müssen nicht einzelnen AN zugeordnet werden. Abfallschlüsselscharfe Behandlungs- oder Lagerkapazitäten für einzelne AN werden nur im Ausnahmefall benötigt und können dann hier angegeben werden.)
Technische Beschreibung
nicht vorhanden
Stichwörter
nicht vorhanden
Schemaelementart
Rechtsnormgebunden
Versionshinweis
2022-11-15