Stoffstrom Nr. lt. Fließbild (Anlagengenehmigung und -zulassung)
F17007351• Version 1.0•
XDatenfelder 2.0
in Bearbeitung
Inhalt
Definition
nicht vorhanden
Handlungsgrundlage
- §4 BImSchG
Formularangaben
Es ist die Stoffstrom-Nr. vor Vermischung mit anderen Teilströmen (z. B. am Ort des Anfalls oder einer BE) entsprechend des Fließbildes aus Abschnitt 3.8 bzw. 10.8 zu verwenden.
Technische Beschreibung
nicht vorhanden
Stichwörter
nicht vorhanden
Schemaelementart
Rechtsnormgebunden
Versionshinweis
2023-05-24