7. Aufstellung - oberirdisch (Anlagengenehmigung und -zulassung)
F17007389• Version 1.0•
XDatenfelder 2.0
in Bearbeitung
Inhalt
Definition
nicht vorhanden
Handlungsgrundlage
- §4 BImSchG
Formularangaben
Berechnung, Konstruktion und Herstellung von nicht serienmäßig hergestellten Bauprodukten müssen den allgemein anerkannten Regeln der Technik oder den Bau- und Prüfungsgrundsätzen des Institutes für Bautechnik entsprechen. Diese Voraussetzungen gelten insbesondere als erfüllt:
- bei Behältern, die nach der Druckbehälterverordnung oder nach der Verordnung über brennbare Flüssigkeiten einschließlich der zu diesen Verordnungen erlassenen technischen Regelwerke gebaut und geprüft sind, soweit die erforderlichen Prüfbescheinigungen vorgelegt werden,
- bei Behältern nach DIN 4119, soweit die erforderlichen Prüfungen vorgenommen und bescheinigt werden,
- bei Behältern der Normenreihe DIN 6608 bis 6625, soweit die gelagerten Flüssigkeiten keine höhere Dichte als 1,0 kg/dm 3 haben und die entsprechenden Werkprüfzeugnisse vorgelegt werden.
Die Korrosionsbeständigkeit der verwendeten Werkstoffe und ihre Verträglichkeit mit dem Lagermedium müssen gegeben sein. Die Beständigkeit der Werkstoffe gegen das Lagermedium kann nachgewiesen werden durch :
- Erfahrungsnachweis des Betreibers,
- Laboruntersuchungen einer anerkannten Materialprüfstelle,
- durch eine Kombination der o. g. Möglichkeiten.
Als Erfahrungsnachweis des Betreibers können anerkannt werden:
- Referenzobjekte, die überprüfbar sind oder wiederkehrenden Prüfungen durch Sachverständige unterliegen,
- Laboruntersuchungen, die aufgezeichnet und deren Ergebnisse reproduzierbar sind (Aufzeichnungen und Ergebnisse sind vorzulegen),
- Resistenzlisten, deren Randbedingungen bekannt und durch Laboruntersuchungen nachprüfbar sind.
Technische Beschreibung
nicht vorhanden
Stichwörter
nicht vorhanden
Schemaelementart
Rechtsnormgebunden
Versionshinweis
2023-05-24