Stoff und Mengenrelevant (gemäß § 10 (BImSchG) - WGK (Anlagengenehmigung und -zulassung)
F17007631• Version 1.0•
XDatenfelder 2.0
in Bearbeitung
Inhalt
Definition
nicht vorhanden
Handlungsgrundlage
- §4 BImSchG
Formularangaben
Die Verwaltungsvorschrift wassergefährdende Stoffe (VwVwS) bzw. die sich im Entwurf befindliche Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) verknüpfen Gefahrensätze von Stoffen / Gemischen mit einer Wassergefährdungsklasse (WGK).
Technische Beschreibung
nicht vorhanden
Stichwörter
nicht vorhanden
Schemaelementart
Rechtsnormgebunden
Versionshinweis
2023-05-24