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Teilbereiche (§ 4a (4) Satz 4 9. BImSchV) - Umgang des Stoffs in AwSV- Anlagen / Raum- inhalt bei ober- irdischen AwSV- Anlagen (Anlagengenehmigung und -zulassung)

F17007635 Version 1.0 XDatenfelder 2.0 in Bearbeitung

Inhalt

Definition


nicht vorhanden

Handlungsgrundlage


  • §4 BImSchG

Gültig ab

nicht vorhanden

Gültig bis

nicht vorhanden

Formularangaben


Bezeichnung

Teilbereiche (§ 4a (4) Satz 4 9. BImSchV) - Umgang des Stoffs in AwSV- Anlagen / Raum- inhalt bei ober- irdischen AwSV- Anlagen

Hilfetext

Die VAwS-Anlagen (LAU- und HBV-Anlagen), in denen ein Stoff / Gemisch verwendet wird, sind zu benennen und das maximale Volumen der VAwS-Anlage anzugeben. Es sind nicht nur die Volumenangaben aus der Lagerung bei LAU-Anlagen, sondern auch die Volumen von Behältern bei HBV-Anlagen anzugeben. nur dann auszufüllen, wenn die VAwS-Anlagen baulich bereits vorhanden sind. Geplante noch nicht existierende VAwS-Anlagen mit Sicherungsvorrichtungen zum Schutz des Bodens und des Grundwassers vor Einträgen von relevanten gefährlichen Stoffen können nicht berücksichtigt werden.

Feldart

input

Inhalt

nicht vorhanden

Datentyp

text

Präzisierung

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Technische Beschreibung


nicht vorhanden

Stichwörter


nicht vorhanden

Schemaelementart


Rechtsnormgebunden

Versionshinweis


2023-05-24