Teilbereiche (§ 4a (4) Satz 4 9. BImSchV) - Umgang des Stoffs in AwSV- Anlagen / Raum- inhalt bei ober- irdischen AwSV- Anlagen (Anlagengenehmigung und -zulassung)
F17007635• Version 1.0•
XDatenfelder 2.0
in Bearbeitung
Inhalt
Definition
nicht vorhanden
Handlungsgrundlage
- §4 BImSchG
Formularangaben
Teilbereiche (§ 4a (4) Satz 4 9. BImSchV) - Umgang des Stoffs in AwSV- Anlagen / Raum- inhalt bei ober- irdischen AwSV- Anlagen
Die VAwS-Anlagen (LAU- und HBV-Anlagen), in denen ein Stoff / Gemisch verwendet wird, sind zu benennen und das maximale Volumen der VAwS-Anlage anzugeben. Es sind nicht nur die Volumenangaben aus der Lagerung bei LAU-Anlagen, sondern auch die Volumen von Behältern bei HBV-Anlagen anzugeben.
nur dann auszufüllen, wenn die VAwS-Anlagen baulich bereits vorhanden sind. Geplante noch nicht existierende VAwS-Anlagen mit Sicherungsvorrichtungen zum Schutz des Bodens und des Grundwassers vor Einträgen von relevanten gefährlichen Stoffen können nicht berücksichtigt werden.
Technische Beschreibung
nicht vorhanden
Stichwörter
nicht vorhanden
Schemaelementart
Rechtsnormgebunden
Versionshinweis
2023-05-24