das mit dem früheren Vorhaben zusammen die Prüftwerte für die standortbezogene Vorprü- fung erstmals oder erneut erreicht oder überschreitet und bei dem für das frühere Vorhaben zum Zeitpunkt der Antragstellung für das h(Anlagengenehmigung und -zulassung)
F17007717• Version 1.0•
XDatenfelder 2.0
in Bearbeitung
Inhalt
Definition
nicht vorhanden
Handlungsgrundlage
- §4 BImSchG
Formularangaben
das mit dem früheren Vorhaben zusammen die Prüftwerte für die standortbezogene Vorprü- fung erstmals oder erneut erreicht oder überschreitet und bei dem für das frühere Vorhaben zum Zeitpunkt der Antragstellung für das hinzutretende kumulierende Vorhaben noch keine Zulassungsentscheidung getroffen worden ist, allein keine UVP-Pflicht besteht und die Antragsunterlagen noch nicht vollständig eingereicht sind(standortbezogene Vorprüfung für die kumulierenden Vorhaben § 12 (3) Nr. 3 UVPG)
Technische Beschreibung
nicht vorhanden
Stichwörter
nicht vorhanden
Schemaelementart
Rechtsnormgebunden
Versionshinweis
2023-05-24