Das neue FIM Portal wird aktiv weiterentwickelt. Feedback senden | Infos zu Datenquellen

Gewerbsmäßiges Gewinnen von Bodenbestandteilen (Rheinland-Pfalz)

F17009102 Version 1.0 XDatenfelder 2.0 in Bearbeitung

Inhalt

Definition


nicht vorhanden

Handlungsgrundlage


  • § 15 (1) LWG Rheinland-Pfalz

Gültig ab

nicht vorhanden

Gültig bis

nicht vorhanden

Formularangaben


Bezeichnung

Eingabe: Werden Bodenbestandteile und Mineralien gewonnen, wobei kein Gewässerausbau nach § 67 (2) WHG vorliegt?
Ausgabe: Gewerbsmäßiges Gewinnen von Bodenbestandteilen und Mineralien, soweit kein Gewässerausbau nach § 67 (2) WHG vorliegt

Hilfetext

Eingabe: Gewässerausbau nach § 67 (2) WHG: Gewässerausbau ist die Herstellung, die Beseitigung und die wesentliche Umgestaltung eines Gewässers oder seiner Ufer. Ein Gewässerausbau liegt nicht vor, wenn ein Gewässer nur für einen begrenzten Zeitraum entsteht und der Wasserhaushalt dadurch nicht erheblich beeinträchtigt wird. Deich- und Dammbauten, die den Hochwasserabfluss beeinflussen, sowie Bauten des Küstenschutzes stehen dem Gewässerausbau gleich.

Feldart

input

Inhalt

nicht vorhanden

Datentyp

bool

Präzisierung

nicht vorhanden

Technische Beschreibung


nicht vorhanden

Stichwörter


nicht vorhanden

Schemaelementart


Rechtsnormgebunden

Versionshinweis


nicht vorhanden