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Tätigkeit erfolgt mit gefährlichen Abfällen?

F17010863 Version 1.0 XDatenfelder 2.0 in Bearbeitung

Inhalt

Definition


Das Sammeln, Befördern, Handeln und Makeln von gefährlichen Abfällen ist nach § 54 Absatz 1 Satz 1 KrWG grundsätzlich erlaubnispflichtig. Der Betrieb ist auf Grund einer oder mehrerer der genannten Tatbestände aber von der Erlaubnispflicht befreit. Auswahl = "ja" weiter mit FXXX und Gründe für Befreiung von Erlaubnispflicht nennen. Auswahl ="nein" es werden nur nicht gefährliche Abfälle verarbeitet.

Handlungsgrundlage


  • § 53 Absatz 1 KrWG

Gültig ab

nicht vorhanden

Gültig bis

nicht vorhanden

Formularangaben


Bezeichnung

Auswahl = "ja" weiter mit FXXX und Gründe für Befreiung von Erlaubnispflicht nennen. Auswahl ="nein" es werden nur nicht gefährliche Abfälle verarbeitet.

Hilfetext

nicht vorhanden

Feldart

input

Inhalt

nicht vorhanden

Datentyp

bool

Präzisierung

nicht vorhanden

Technische Beschreibung


nicht vorhanden

Stichwörter


nicht vorhanden

Schemaelementart


Rechtsnormgebunden

Versionshinweis


2023-05-23