Tätigkeit erfolgt mit gefährlichen Abfällen?
F17010863• Version 1.0•
XDatenfelder 2.0
in Bearbeitung
Inhalt
Definition
Das Sammeln, Befördern, Handeln und Makeln von gefährlichen Abfällen ist nach § 54 Absatz 1 Satz 1 KrWG grundsätzlich erlaubnispflichtig. Der Betrieb ist auf Grund einer oder mehrerer der genannten Tatbestände aber von der Erlaubnispflicht befreit. Auswahl = "ja" weiter mit FXXX und Gründe für Befreiung von Erlaubnispflicht nennen. Auswahl ="nein" es werden nur nicht gefährliche Abfälle verarbeitet.
Handlungsgrundlage
- § 53 Absatz 1 KrWG
Formularangaben
Auswahl = "ja" weiter mit FXXX und Gründe für Befreiung von Erlaubnispflicht nennen. Auswahl ="nein" es werden nur nicht gefährliche Abfälle verarbeitet.
Technische Beschreibung
nicht vorhanden
Stichwörter
nicht vorhanden
Schemaelementart
Rechtsnormgebunden
Versionshinweis
2023-05-23