Aufsichtsführende Person vor Ort
G00001387• Version 1.0•
XDatenfelder 2.0
in Bearbeitung
Inhalt
Definition
nicht vorhanden
Handlungsgrundlage
- Nr. 2.7 TRGS 519; Nr. 2.15 TRGS 519; Nr. 5.2 TRGS 519; Anlagen 1.2, 1.3 TRGS 519; § 22 (1) ArbSchG; § 2 (17) GefStoffV
Formularangaben
Eingabe: Der Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin hat vor Aufnahme der Arbeiten mindestens eine mit den erforderlichen Schutzmaßnahmen vertraute Person als aufsichtführende Person schriftlich zu beauftragen. Die aufsichtführende Person muss weisungsbefugt sein. Die aufsichtführende Person muss während der Arbeiten ständig auf der Baustelle anwesend sein. Bei Arbeiten mit geringer Exposition und genügt es, wenn zur Erfüllung der Anforderungen eine sachkundige Person für die einzelnen räumlich voneinander getrennten Arbeitsplätze zuständig ist und diese beaufsichtigt.
Gruppenart
nicht vorhanden
Technische Beschreibung
nicht vorhanden
Stichwörter
nicht vorhanden
Schemaelementart
Rechtsnormgebunden
Versionshinweis
nicht vorhanden