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Aufsichtsführende Person vor Ort

G00001387 Version 1.0 XDatenfelder 2.0 in Bearbeitung

Inhalt

Definition


nicht vorhanden

Handlungsgrundlage


  • Nr. 2.7 TRGS 519; Nr. 2.15 TRGS 519; Nr. 5.2 TRGS 519; Anlagen 1.2, 1.3 TRGS 519; § 22 (1) ArbSchG; § 2 (17) GefStoffV

Gültig ab

nicht vorhanden

Gültig bis

nicht vorhanden

Formularangaben


Bezeichnung

Aufsichtsführende Person oder Personen vor Ort

Hilfetext

Eingabe: Der Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin hat vor Aufnahme der Arbeiten mindestens eine mit den erforderlichen Schutzmaßnahmen vertraute Person als aufsichtführende Person schriftlich zu beauftragen. Die aufsichtführende Person muss weisungsbefugt sein. Die aufsichtführende Person muss während der Arbeiten ständig auf der Baustelle anwesend sein. Bei Arbeiten mit geringer Exposition und genügt es, wenn zur Erfüllung der Anforderungen eine sachkundige Person für die einzelnen räumlich voneinander getrennten Arbeitsplätze zuständig ist und diese beaufsichtigt.

Gruppenart

nicht vorhanden

Technische Beschreibung


nicht vorhanden

Stichwörter


nicht vorhanden

Schemaelementart


Rechtsnormgebunden

Versionshinweis


nicht vorhanden