Sozialhilfe für Ausländerinnen und Ausländer
G00001909• Version 1.0•
XDatenfelder 2.0
in Bearbeitung
Inhalt
Definition
nicht vorhanden
Handlungsgrundlage
- § 23 (1) SGB XII; § 23 (2) SGB XII i.V.m. § 1 AsylbLG; § 23 (3) SGB XII i.V.m. § 2 (3) FreizügG/EU
Formularangaben
Eingabe: Leistungsberechtigte nach dem Asylbewerberleistungsgesetz erhalten keine Leistungen der Sozialhilfe. Ausländische Personen und ihre Familienangehörigen erhalten keine Leistungen, (1.) wenn sie weder in der Bundesrepublik Deutschland Arbeitnehmende oder Selbständige noch freizügigkeitsberechtigt sind für die ersten drei Monate ihres Aufenthalts; (2.) wenn sie kein Aufenthaltsrecht haben oder sich ihr Aufenthaltsrecht allein aus dem Zweck der Arbeitssuche ergibt; (3.) wenn sie eingereist sind, um Sozialhilfe zu erlangen.
Gruppenart
nicht vorhanden
Technische Beschreibung
nicht vorhanden
Stichwörter
nicht vorhanden
Schemaelementart
Rechtsnormgebunden
Versionshinweis
Test