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Sozialhilfe für Ausländerinnen und Ausländer

G00001909 Version 1.0 XDatenfelder 2.0 in Bearbeitung

Inhalt

Definition


nicht vorhanden

Handlungsgrundlage


  • § 23 (1) SGB XII; § 23 (2) SGB XII i.V.m. § 1 AsylbLG; § 23 (3) SGB XII i.V.m. § 2 (3) FreizügG/EU

Gültig ab

nicht vorhanden

Gültig bis

nicht vorhanden

Formularangaben


Bezeichnung

Aufenthaltsstatus

Hilfetext

Eingabe: Leistungsberechtigte nach dem Asylbewerberleistungsgesetz erhalten keine Leistungen der Sozialhilfe. Ausländische Personen und ihre Familienangehörigen erhalten keine Leistungen, (1.) wenn sie weder in der Bundesrepublik Deutschland Arbeitnehmende oder Selbständige noch freizügigkeitsberechtigt sind für die ersten drei Monate ihres Aufenthalts; (2.) wenn sie kein Aufenthaltsrecht haben oder sich ihr Aufenthaltsrecht allein aus dem Zweck der Arbeitssuche ergibt; (3.) wenn sie eingereist sind, um Sozialhilfe zu erlangen.

Gruppenart

nicht vorhanden

Technische Beschreibung


nicht vorhanden

Stichwörter


nicht vorhanden

Schemaelementart


Rechtsnormgebunden

Versionshinweis


Test