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Signatur (Unterschriftsbereich)

G00001965 Version 1.0 XDatenfelder 2.0 in Bearbeitung

Inhalt

Definition


Die Signatur dient zur Umsetzung der Schriftform. Soll die Abwicklung in elektronische Form erfolgen, so muss die Signatur adäquat, z.B. durch eine qualifizierte elektronische Signatur ersetzt werden.

Handlungsgrundlage


  • §§ 126, 126a BGB; § 3a (2) VwVfG

Gültig ab

nicht vorhanden

Gültig bis

nicht vorhanden

Formularangaben


Bezeichnung

Signatur

Hilfetext

nicht vorhanden

Gruppenart

nicht vorhanden

Technische Beschreibung


Soll die Abwicklung in elektronische Form erfolgen, so muss die Signatur adäquat, z.B. durch eine qualifizierte elektronische Signatur ersetzt werden.

Stichwörter


nicht vorhanden

Schemaelementart


Rechtsnormgebunden

Versionshinweis


Test