Angaben zur praktischen Tätigkeit
G03001956• Version 1.0•
XDatenfelder 2.0
in Bearbeitung
Inhalt
Definition
Architektinnen oder Architekten als aufsichtführende berufsangehörige Personen über eine mindestens 2-jährige berufspraktische Tätigkeit in Vollzeit – in Teilzeit entsprechend länger – in den wesentlichen Berufsaufgaben gemäß § 2 Abs. 1, 5 und 6 NArchtG (vgl. § 6 Abs. 3 und 5 NArchtG sowie die Satzung der Architektenkammer Niedersachsen für den Bereich der berufspraktischen Tätigkeit unter Aufsicht vom 23.11.2017 – DAB 01-18, S. 22, vgl. auch die Leistungsbilder der HOAI).
Handlungsgrundlage
- keine Angabe
Formularangaben
Technische Beschreibung
nicht vorhanden
Stichwörter
nicht vorhanden
Schemaelementart
Rechtsnormgebunden
Versionshinweis
nicht vorhanden