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Angaben zur praktischen Tätigkeit

G03001956 Version 1.0 XDatenfelder 2.0 in Bearbeitung

Inhalt

Definition


Architektinnen oder Architekten als aufsichtführende berufsangehörige Personen über eine mindestens 2-jährige berufspraktische Tätigkeit in Vollzeit – in Teilzeit entsprechend länger – in den wesentlichen Berufsaufgaben gemäß § 2 Abs. 1, 5 und 6 NArchtG (vgl. § 6 Abs. 3 und 5 NArchtG sowie die Satzung der Architektenkammer Niedersachsen für den Bereich der berufspraktischen Tätigkeit unter Aufsicht vom 23.11.2017 – DAB 01-18, S. 22, vgl. auch die Leistungsbilder der HOAI).

Handlungsgrundlage


  • keine Angabe

Gültig ab

nicht vorhanden

Gültig bis

nicht vorhanden

Formularangaben


Bezeichnung

Angaben zur praktischen Tätigkeit

Hilfetext

nicht vorhanden

Gruppenart

nicht vorhanden

Technische Beschreibung


nicht vorhanden

Stichwörter


nicht vorhanden

Schemaelementart


Rechtsnormgebunden

Versionshinweis


nicht vorhanden