Sachkundenachweis durch einen Jagdschein oder einer Jägerprüfung
G05000352• Version 1.0•
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in Bearbeitung
Inhalt
Definition
Sachkundenachweis der Hundehalterin oder des Hundehalters durch den Besitz eines Jagdscheines oder einer bestandenen Jägerprüfung.
Handlungsgrundlage
- Landeshundgesetz NRW vom 18.12.2002 (LHundG NRW); Verwaltungsvorschriften zum Landeshundgesetz (VV LHundG NRW); Ordnungsbehördliche Verordnung zur Durchführung des Landeshundegesetzes NRW (DVO LHundG NRW). Nachweis der Sachkunde nach § 6 Abs. 2 LHundG NRW vom 18.12.2002. Sachverständige und sachverständige Stellen im Sinne von § 10 Abs. 3 und § 11 Abs. 3 LHundG NRW bedürfen der Anerkennung durch das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz (Landesamt). § 2 des DVO LHundG NRW vom 19.12.2003 regelt den genauen Ablauf der Anerkennung zur Erteilung von Sachkundebescheinigungen. Berufserlaubnis § 11 Bundes-Tierärzteordnung.
Formularangaben
Eingabe: Geben Sie bitte die benötigten Informationen an und laden Sie die Nachweise hoch, falls Sie sich als Jägerin oder als Jäger Sachkunde bescheinigen lassen möchten.
Ausgabe: Erforderliche Informationen und Nachweise, falls sich Jägerinnen oder Jäger Sachkunde bescheinigen lassen möchten.
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Gruppenart
nicht vorhanden
Technische Beschreibung
Sachkundenachweis der Hundehalterin oder des Hundehalters durch den Besitz eines Jagdscheines oder einer bestandenen Jägerprüfung.
Stichwörter
nicht vorhanden
Schemaelementart
Rechtsnormgebunden
Versionshinweis
nicht vorhanden