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Nachweis Verhaltensprüfung

G05000355 Version 1.0 XDatenfelder 2.0 in Bearbeitung

Inhalt

Definition


Für Hunde einer als gefährlich eingestuften Rasse (§ 3 Landeshundegesetz) muss eine Verhaltensprüfung abgelegt werden.

Handlungsgrundlage


  • Landeshundgesetz NRW vom 18.12.2002 (LHundG NRW); Verwaltungsvorschriften zum Landeshundgesetz (VV LHundG NRW); Ordnungsbehördliche Verordnung zur Durchführung des Landeshundegesetzes NRW (DVO LHundG NRW).

Gültig ab

nicht vorhanden

Gültig bis

nicht vorhanden

Formularangaben


Bezeichnung

Verhaltensprüfung von Hunden

Hilfetext

Eingabe: Geben Sie bitte die benötigten Informationen an, um die bestandene Verhaltensprüfung zu bescheinigen.
Ausgabe: Dokumente, um die bestandene Verhaltensprüfung zu bescheinigen.

Gruppenart

nicht vorhanden

Technische Beschreibung


Für Hunde einer als gefährlich eingestuften Rasse (§ 3 Landeshundegesetz) muss eine Verhaltensprüfung abgelegt werden.

Stichwörter


nicht vorhanden

Schemaelementart


Rechtsnormgebunden

Versionshinweis


nicht vorhanden