Bescheinigung in Steuersachen Juristische Person
G05000844• Version 2.0•
XDatenfelder 2.0
in Bearbeitung
Inhalt
Definition
nicht vorhanden
Handlungsgrundlage
- § 55 GewO
Formularangaben
Eingabe: Die Bescheinigung erhalten Sie von Ihrem zuständigen Finanzamt.
Die Bescheinigung muss für die antragstellende Person (das Unternehmen) und die gesetzliche Vertretung (die Betriebsleitung oder die mit der Leitung einer Zweigniederlassung beauftragten Person) vorliegen.
Hinweise
Die Bescheinigungen dürfen nicht älter als drei Monate sein. Die Bescheinigung für die juristische Person ist im Original vorzulegen.
Es gibt eine Ausnahme für Bayern.
Gruppenart
nicht vorhanden
Technische Beschreibung
nicht vorhanden
Stichwörter
nicht vorhanden
Schemaelementart
Rechtsnormgebunden
Versionshinweis
nicht vorhanden