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Bescheinigung in Steuersachen Juristische Person

G05000844 Version 2.0 XDatenfelder 2.0 in Bearbeitung

Inhalt

Definition


nicht vorhanden

Handlungsgrundlage


  • § 55 GewO

Gültig ab

nicht vorhanden

Gültig bis

nicht vorhanden

Formularangaben


Bezeichnung

Bescheinigung in Steuersachen

Hilfetext

Eingabe: Die Bescheinigung erhalten Sie von Ihrem zuständigen Finanzamt. Die Bescheinigung muss für die antragstellende Person (das Unternehmen) und die gesetzliche Vertretung (die Betriebsleitung oder die mit der Leitung einer Zweigniederlassung beauftragten Person) vorliegen. Hinweise Die Bescheinigungen dürfen nicht älter als drei Monate sein. Die Bescheinigung für die juristische Person ist im Original vorzulegen. Es gibt eine Ausnahme für Bayern.

Gruppenart

nicht vorhanden

Technische Beschreibung


nicht vorhanden

Stichwörter


nicht vorhanden

Schemaelementart


Rechtsnormgebunden

Versionshinweis


nicht vorhanden