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Rechtmäßige Niederlassung in Mitgliedstaat EU/EWR/Schweiz

G05001315 Version 1.1 XDatenfelder 2.0 in Bearbeitung

Inhalt

Definition


nicht vorhanden

Handlungsgrundlage


  • § 3 Abs. 3 Richtlinie 2005/36/EG

Gültig ab

nicht vorhanden

Gültig bis

nicht vorhanden

Formularangaben


Bezeichnung

Rechtmäßige Niederlassung in Mitgliedstaat der EU, des EWR oder der Schweiz

Hilfetext

Eingabe: Für die Zwecke dieser Meldung bedeutet „rechtmäßige Niederlassung“ die ordnungsgemäße Berufsausübung unter Einhaltung der geltenden Vorschriften über die Berufsqualifikation, die Ausbildungs- und sonstigen Voraussetzungen sowie aller Bedingungen für die Berufsausübung. Die Berufsausübung darf nicht untersagt worden sein, auch nicht vorübergehend. Inhaber von Berufsqualifikationen aus Drittländern müssen zur Erbringung von Dienstleistungen neben der rechtmäßigen Niederlassung auch eine Berufserfahrung von mindestens drei Jahren im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats, der ihre Qualifikationen nach einzelstaatlichem Recht anerkannt hat, anhand einer entsprechenden Bescheinigung nachweisen (siehe Artikel 3 Absatz 3 der Richtlinie 2005/36/EG).

Gruppenart

nicht vorhanden

Technische Beschreibung


nicht vorhanden

Stichwörter


nicht vorhanden

Schemaelementart


Rechtsnormgebunden

Versionshinweis


nicht vorhanden