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Formblatt M

G05001751 Version 1.0 XDatenfelder 2.0 in Bearbeitung

Inhalt

Definition


nicht vorhanden

Handlungsgrundlage


  • § 20 GenTSV

Gültig ab

nicht vorhanden

Gültig bis

nicht vorhanden

Formularangaben


Bezeichnung

Angaben zu arbeitsmedizinischen Präventationsmaßnahmen

Hilfetext

Hinweis: Gemäß § 20 GenTSV hat der Betreiber für Beschäftigte, die gentechnische Arbeiten mit Organismen durchführen, die eine Gefährdung für die menschliche Gesundheit darstellen können, angemessene arbeitsmedizinische Präventionsmaßnahmen zu treffen. Diese umfassen auch die in §§ 4, 7, 12 und § 14 Abs. 2 Biostoffverordnung (BioStoffV) sowie die in der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) genannten Regelungen und Maßnahmen, insbesondere die Durchführung arbeitsmedizinischer Pflicht- und Angebotsvorsorge nach Anhang Arbeitsmedizinische Pflicht- und Angebotsvorsorge Teil 2 „Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen einschließlich gentechnischer Arbeiten mit humanpathogenen Organismen“.

Gruppenart

nicht vorhanden

Technische Beschreibung


nicht vorhanden

Stichwörter


nicht vorhanden

Schemaelementart


Rechtsnormgebunden

Versionshinweis


nicht vorhanden