Formblatt M
G05001751• Version 1.0•
XDatenfelder 2.0
in Bearbeitung
Inhalt
Definition
nicht vorhanden
Handlungsgrundlage
- § 20 GenTSV
Formularangaben
Hinweis:
Gemäß § 20 GenTSV hat der Betreiber für Beschäftigte, die gentechnische Arbeiten mit Organismen durchführen, die eine Gefährdung für die menschliche Gesundheit darstellen können, angemessene arbeitsmedizinische Präventionsmaßnahmen zu treffen. Diese umfassen auch die in §§ 4, 7, 12 und § 14 Abs. 2 Biostoffverordnung (BioStoffV) sowie die in der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) genannten Regelungen und Maßnahmen, insbesondere die Durchführung arbeitsmedizinischer Pflicht- und Angebotsvorsorge nach Anhang Arbeitsmedizinische Pflicht- und Angebotsvorsorge Teil 2 „Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen einschließlich gentechnischer Arbeiten mit humanpathogenen Organismen“.
Gruppenart
nicht vorhanden
Technische Beschreibung
nicht vorhanden
Stichwörter
nicht vorhanden
Schemaelementart
Rechtsnormgebunden
Versionshinweis
nicht vorhanden