Grabungsleitung vor Ort
G05001780• Version 1.0•
XDatenfelder 2.0
in Bearbeitung
Inhalt
Definition
Die Grabungsleitung der Grabungsmaßnahme muss namentlich genannt werden. Sie muss jederzeit vor Ort zu erreichen sein und über eine entsprechende Ausbildung sowie Qualifikationen verfügen. Sollte es bei der Leitung zu personellen Änderungen kommen, ist dies umgehend der genehmigenden Behörde und der Fachaufsicht des LVR-ABR schriftlich (per Mail) mitzuteilen.
Handlungsgrundlage
- § 22 DSchG NRW;LVR Prospektions- und Grabungsrichtlinien für archäologische Maßnahmen Kap. 4.3.4
Formularangaben
Eingabe: Geben Sie den Namen, die Anschrift sowie eine Kontaktmöglichkeit der Grabungsleitung vor Ort an.
Ausgabe: Angaben zur Grabungsleitung
Ausgabe: Angaben zur Grabungsleitung
Gruppenart
nicht vorhanden
Technische Beschreibung
nicht vorhanden
Stichwörter
nicht vorhanden
Schemaelementart
Rechtsnormgebunden
Versionshinweis
nicht vorhanden