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Grabungsleitung vor Ort

G05001780 Version 1.0 XDatenfelder 2.0 in Bearbeitung

Inhalt

Definition


Die Grabungsleitung der Grabungsmaßnahme muss namentlich genannt werden. Sie muss jederzeit vor Ort zu erreichen sein und über eine entsprechende Ausbildung sowie Qualifikationen verfügen. Sollte es bei der Leitung zu personellen Änderungen kommen, ist dies umgehend der genehmigenden Behörde und der Fachaufsicht des LVR-ABR schriftlich (per Mail) mitzuteilen.

Handlungsgrundlage


  • § 22 DSchG NRW;LVR Prospektions- und Grabungsrichtlinien für archäologische Maßnahmen Kap. 4.3.4

Gültig ab

25.11.2021

Gültig bis

nicht vorhanden

Formularangaben


Bezeichnung

Angaben zur Grabungsleitung vor Ort

Hilfetext

Eingabe: Geben Sie den Namen, die Anschrift sowie eine Kontaktmöglichkeit der Grabungsleitung vor Ort an.
Ausgabe: Angaben zur Grabungsleitung

Gruppenart

nicht vorhanden

Technische Beschreibung


nicht vorhanden

Stichwörter


nicht vorhanden

Schemaelementart


Rechtsnormgebunden

Versionshinweis


nicht vorhanden