Ort des Verstoßes
G05002202• Version 1.0•
XDatenfelder 2.0
in Bearbeitung
Inhalt
Definition
Sofern technisch umsetzbar, soll der Ort über eine Karte und Geo-Koordinaten auswählbar sein, aus welchem sich die Adresse ergibt.
Handlungsgrundlage
- §§ 16, 16a, 17 - 20a TierSchG
Formularangaben
Technische Beschreibung
nicht vorhanden
Stichwörter
nicht vorhanden
Schemaelementart
Rechtsnormgebunden
Versionshinweis
nicht vorhanden