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Ort des Verstoßes

G05002202 Version 1.0 XDatenfelder 2.0 in Bearbeitung

Inhalt

Definition


Sofern technisch umsetzbar, soll der Ort über eine Karte und Geo-Koordinaten auswählbar sein, aus welchem sich die Adresse ergibt.

Handlungsgrundlage


  • §§ 16, 16a, 17 - 20a TierSchG

Gültig ab

nicht vorhanden

Gültig bis

nicht vorhanden

Formularangaben


Bezeichnung

Ort des Verstoßes

Hilfetext

nicht vorhanden

Gruppenart

nicht vorhanden

Technische Beschreibung


nicht vorhanden

Stichwörter


nicht vorhanden

Schemaelementart


Rechtsnormgebunden

Versionshinweis


nicht vorhanden