Staatlich anerkannte Sachverständige
G05003370• Version 3.0•
XDatenfelder 2.0
in Bearbeitung
Inhalt
Definition
Angaben zu staatlich anerkannten Sachverständigen
Handlungsgrundlage
- § 23 BauO NRW 2018; § 17 Abs. 2 Nr. 2 BauO NRW 2018
Formularangaben
Eingabe: Hier können Sie Angaben zu den staatlich anerkannten Sachverständigen (z.B. für Standsicherheit / Brandschutz / Erd- und Grundbau / Schall- und Wärmeschutz) des Bauvorhabens machen.
Gruppenart
nicht vorhanden
Technische Beschreibung
nicht vorhanden
Stichwörter
nicht vorhanden
Schemaelementart
Rechtsnormgebunden
Versionshinweis
nicht vorhanden