Weitere gesetzliche Vertretungen antragstellender Personen als juristische Person
G05003509• Version 2.0•
XDatenfelder 2.0
in Bearbeitung
Inhalt
Definition
nicht vorhanden
Handlungsgrundlage
- § 14 Gewerbeordnung (GewO)
Formularangaben
Angaben zu weiteren gesetzlichen Vertretungen weiterer antragstellenden Personen als juristische Personen
Eingabe: Z.B. kann es bei der GmbH & Co. KG noch weitere Komplementär*innen geben. Dies können beispielsweise weitere GmbH oder sonstige persönlich haftende Gesellschafter*innen wie natürliche Personen oder andere Personengesellschafter*innen sein. Die Gesellschafter*innen, die Kommanditist*innen sind, sind an dieser Stelle nicht zu erfassen, es sei denn, sie haben in besonderen Fällen eine Geschäftsführungsbefugnis.
Gruppenart
nicht vorhanden
Technische Beschreibung
nicht vorhanden
Stichwörter
nicht vorhanden
Schemaelementart
Rechtsnormgebunden
Versionshinweis
nicht vorhanden