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Schwerwiegende soziale Gesichtspunkte

G05004499 Version 1.0 XDatenfelder 2.0 in Bearbeitung

Inhalt

Definition


nicht vorhanden

Handlungsgrundlage


  • § 21 (3) OVP NRW

Gültig ab

nicht vorhanden

Gültig bis

nicht vorhanden

Formularangaben


Bezeichnung

Angaben zu schwerwiegenden sozialen Gesichtspunkten

Hilfetext

Eingabe: Bei der Verteilung von Ausbildungsplätzen können schwerwiegende soziale Gesichtspunkte berücksichtigt werden.

Gruppenart

nicht vorhanden

Technische Beschreibung


nicht vorhanden

Stichwörter


nicht vorhanden

Schemaelementart


Rechtsnormgebunden

Versionshinweis


nicht vorhanden