Schwerwiegende soziale Gesichtspunkte
G05004499• Version 1.0•
XDatenfelder 2.0
in Bearbeitung
Inhalt
Definition
nicht vorhanden
Handlungsgrundlage
- § 21 (3) OVP NRW
Formularangaben
Eingabe: Bei der Verteilung von Ausbildungsplätzen können schwerwiegende soziale Gesichtspunkte berücksichtigt werden.
Gruppenart
nicht vorhanden
Technische Beschreibung
nicht vorhanden
Stichwörter
nicht vorhanden
Schemaelementart
Rechtsnormgebunden
Versionshinweis
nicht vorhanden