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Angaben zur Zuverlässigkeit und zu den Vermögensverhältnissen (Spielhalle Reisegewerbe)

G05004691 Version 2.1 XDatenfelder 2.0 in Bearbeitung

Inhalt

Definition


nicht vorhanden

Handlungsgrundlage


  • § 33i GewO

Gültig ab

nicht vorhanden

Gültig bis

nicht vorhanden

Formularangaben


Bezeichnung

Angaben zur Zuverlässigkeit und zu den Vermögensverhältnissen

Hilfetext

Eingabe: Damit Ihr Antrag positiv beschieden werden kann, müssen Sie Ihre persönliche und finanzielle Zuverlässigkeit nachweisen. Sie besitzen die für den Gewerbebetrieb erforderliche Zuverlässigkeit in der Regel nicht, wenn Sie in den letzten fünf Jahren vor Stellung des Antrages wegen eines Verbrechens, Diebstahls, Betruges, einer Unterschlagung, Erpressung, Insolvenzstraftat, wegen Geldwäsche, Untreue, Urkundenfälschung, Hehlerei oder wegen Wuchers rechtskräftig verurteilt worden sind. Sie leben in der Regel dann in ungeordneten Vermögensverhältnissen, wenn über Ihr Vermögen oder das der vertretenden Personen Ihres Unternehmens oder gegen Ihr Unternehmen ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde oder Sie oder eine dieser Personen in das vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis (§ 26 Abs. 2 Insolvenzordnung, § 882b Zivilprozessordnung) eingetragen worden ist. Es wird darauf hingewiesen, dass die zuständigen Stellen bei begründeten Zweifeln weitere Nachweise von Ihnen verlangen können. Bitte beachten Sie, dass die im Folgenden benötigten Dokumente nicht älter als drei Monate sein dürfen.

Gruppenart

nicht vorhanden

Technische Beschreibung


nicht vorhanden

Stichwörter


nicht vorhanden

Schemaelementart


Rechtsnormgebunden

Versionshinweis


Aktualisierung F05003957 in G05004593