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Weitere Verwender

G05005233 Version 1.1 XDatenfelder 2.0 in Bearbeitung

Inhalt

Definition


nicht vorhanden

Handlungsgrundlage


  • §15c Gefahrstoffverordnung

Gültig ab

nicht vorhanden

Gültig bis

nicht vorhanden

Formularangaben


Bezeichnung

Angaben zu weiteren verwendenden Personen

Hilfetext

Eingabe: Nach §15c Abs. 4 der Gefahrstoffverordnung können weitere Personen, die nicht als sachkundige Personen qualifiziert sind, die genannten Biozidprodukte nach §15c Abs. 1 verwenden, solange dies unter der ständigen und unmittelbaren Aufsicht einer sachkundigen Person geschieht. Bitte geben Sie alle diese nicht-sachkundigen Personen hier an.

Gruppenart

nicht vorhanden

Technische Beschreibung


nicht vorhanden

Stichwörter


nicht vorhanden

Schemaelementart


Rechtsnormgebunden

Versionshinweis


nicht vorhanden