Weitere Verwender
G05005233• Version 1.1•
XDatenfelder 2.0
in Bearbeitung
Inhalt
Definition
nicht vorhanden
Handlungsgrundlage
- §15c Gefahrstoffverordnung
Formularangaben
Eingabe: Nach §15c Abs. 4 der Gefahrstoffverordnung können weitere Personen, die nicht als sachkundige Personen qualifiziert sind, die genannten Biozidprodukte nach §15c Abs. 1 verwenden, solange dies unter der ständigen und unmittelbaren Aufsicht einer sachkundigen Person geschieht. Bitte geben Sie alle diese nicht-sachkundigen Personen hier an.
Gruppenart
nicht vorhanden
Technische Beschreibung
nicht vorhanden
Stichwörter
nicht vorhanden
Schemaelementart
Rechtsnormgebunden
Versionshinweis
nicht vorhanden