Verantwortliche Aufsichtsperson mit Nachweis der Sachkunde
G05005475• Version 2.0•
XDatenfelder 2.0
in Bearbeitung
Inhalt
Definition
nicht vorhanden
Handlungsgrundlage
- § 27 (1) WaffG; § 10 AWaffV; § 11 AWaffV
Formularangaben
Verantwortliche Aufsichtsperson mit Nachweis der Sachkunde (§ 7 Waffengesetz (WaffG) i. V. m. § 10 Allgemeine Waffengesetz-Verordnung (AWaffV))
Eingabe: Entfällt für Personen nach § 10 Abs. 3 AWaffV“. Für Aufsichtspersonen bei schießsportlichen Vereinen, die einem anerkannten Schießsportverband angehören, sowie jagdliche Vereinigungen genügt eine Registrierung beim jeweiligen Verein.
Gruppenart
nicht vorhanden
Technische Beschreibung
nicht vorhanden
Stichwörter
nicht vorhanden
Schemaelementart
Rechtsnormgebunden
Versionshinweis
nicht vorhanden