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Importierte Pflanzen

G05005999 Version 1.0 XDatenfelder 2.0 in Bearbeitung

Inhalt

Definition


nicht vorhanden

Handlungsgrundlage


  • Verordnung (EU) 2016/2031 des europäischenParlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016 Registrierung von Unternehmern und Rückverfolgbarkeit: Artikel 65 Amtliches Unternehmerregister, Artikel 66 Registrierungsverfahren, Artikel 89 Ermächtigung von Unternehmern zur Ausstellungvon Pflanzenpässen; Verordnung über das Inverkehrbringen von Anbaumaterial von Gemüse-, Obst- und Zierpflanzenarten (Anbaumaterialverordnung - AGOZV)§ 3 Registrierung

Gültig ab

nicht vorhanden

Gültig bis

nicht vorhanden

Formularangaben


Bezeichnung

Importierte Pflanzen zum Anpflanzen, Pflanzenteile, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände

Hilfetext

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Gruppenart

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Technische Beschreibung


nicht vorhanden

Stichwörter


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Schemaelementart


Rechtsnormgebunden

Versionshinweis


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