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Nachweise (Sachverständige Gegenproben-Zulassung)

G05006074 Version 1.0 XDatenfelder 2.0 in Bearbeitung

Inhalt

Definition


nicht vorhanden

Handlungsgrundlage


  • § 43 Abs. 1 Satz 2 Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB); § 1, § 2, § 3 Gegenproben-Verordnung

Gültig ab

nicht vorhanden

Gültig bis

nicht vorhanden

Formularangaben


Bezeichnung

Nachweise

Hilfetext

Alle Unterlagen sind im Original oder in beglaubigter Fotokopie vorzulegen und dürfen – bis auf die Ausbildungsnachweise – nicht älter als 3 Monate sein.

Gruppenart

nicht vorhanden

Technische Beschreibung


nicht vorhanden

Stichwörter


nicht vorhanden

Schemaelementart


Rechtsnormgebunden

Versionshinweis


nicht vorhanden