Nachweise (Sachverständige Gegenproben-Zulassung)
G05006074• Version 1.0•
XDatenfelder 2.0
in Bearbeitung
Inhalt
Definition
nicht vorhanden
Handlungsgrundlage
- § 43 Abs. 1 Satz 2 Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB); § 1, § 2, § 3 Gegenproben-Verordnung
Formularangaben
Alle Unterlagen sind im Original oder in beglaubigter Fotokopie vorzulegen und dürfen – bis auf die Ausbildungsnachweise – nicht älter als 3 Monate sein.
Gruppenart
nicht vorhanden
Technische Beschreibung
nicht vorhanden
Stichwörter
nicht vorhanden
Schemaelementart
Rechtsnormgebunden
Versionshinweis
nicht vorhanden