Voraussetzungen für Prüfungszulassung
G05007426• Version 1.0•
XDatenfelder 2.0
in Bearbeitung
Inhalt
Definition
Nachweise zu den in der Arbeits- und Berufsförderungsfortbildungsprüfungsverordnung genannten Voraussetzungen für die Prüfungszulassung
Handlungsgrundlage
- § 8 (1) Prüfungsordnung für die Durchführung der Fortbildungsprüfung zum anerkannten Abschluss „Geprüfte Fachkraft zur Arbeits- und Berufsförderung“ in Nordrhein-Westfalen; § 2 GFABPrV; § 11 GFABPrV
Formularangaben
Gruppenart
nicht vorhanden
Technische Beschreibung
nicht vorhanden
Stichwörter
nicht vorhanden
Schemaelementart
Rechtsnormgebunden
Versionshinweis
nicht vorhanden