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Zusammengesetzte Rechtsform: Angaben der antragstellenden Person(en) GüKvK

G05009052 Version 1.0 XDatenfelder 2.0 in Bearbeitung

Inhalt

Definition


nicht vorhanden

Handlungsgrundlage


  • Art. 4 VO (EG) Nr. 1072/2009 § 3 Abs. 1 GüKG

Gültig ab

nicht vorhanden

Gültig bis

nicht vorhanden

Formularangaben


Bezeichnung

Zusammengesetzte Rechtsform: Angaben der antragstellenden Person(en)

Hilfetext

Eingabe: Sie müssen sämtliche weitere Gesellschafter:innen namentlich nennen. Für jede/n einzelne/n Gesellschafter:in ist eine eigenständige Gewerbeanzeige erforderlich. Um eine zusammengesetzte Rechtsform handelt es sich dann, wenn verschiedene gesetzliche Rechtsformen miteinander innerhalb einer feststehenden Rechtsform verbunden werden. Dies ist zum Beispiel bei der GmbH & Co. KG der Fall. Die GmbH & Co. KG ist eine besondere Form der Kommanditgesellschaft (KG). Es handelt es sich um eine Mischform aus juristischer Person und Personengesellschaft. Grundsätzlich teilen sich die Gesellschafter:innen einer Kommanditgesellschaft in persönlich haftende Komplementär:innen und nicht persönlich haftende Kommanditist:innen auf. Die Geschäftsführungs- und Vertretungsaufgaben werden bei der GmbH& Co. KG – wie bei jeder anderen KG auch – durch den Komplementär wahrgenommen. In der Regel ist die GmbH die persönlich haftende Komplementärin, für die eine Erlaubnis zu beantragen ist. Dabei muss die Erlaubnis jedoch durch die gesetzliche Vertretung der juristischen Person beantragt, d.h. deren persönliche Informationen hinterlegt werden. Kommanditist:innen müssen nur dann aufgeführt werden, wenn sie geschäftsführungsbefugt sind. Bei einer juristischen Person ist die antragstellende Person die juristische Person selbst, für welche die Erlaubnis beantragt wird. In diesem Fall muss die Erlaubnis jedoch durch die gesetzliche Vertretung der juristischen Person beantragt, d.h. deren persönliche Informationen hinterlegt werden. Bei einer Personengesellschaft muss aufgrund der Vertretungsregelungen die Erlaubnis für jede/n einzelne/n Gesellschafter:in (alle) beantragt werden, es sei denn, in der Gesellschaftervereinbarung wurde(n) eine/r oder mehrere Gesellschafter:innen zu den ausschließlichen Personen bestimmt, für die die Erlaubnis gelten soll. Für den Fall, dass die erlaubnispflichtige Tätigkeit durch eine/n oder mehrere Gesellschafter:innen einer GmbH & Co. KG betrieben wird, muss oder müssen der/die persönlich haftende/n Gesellschafter:in oder Gesellschafter:innen (Komplementär:in) im Besitz der erforderlichen Erlaubnis sein. Die Gesellschaftervereinbarung ist am Ende dieses Formulars beizufügen.

Gruppenart

nicht vorhanden

Technische Beschreibung


nicht vorhanden

Stichwörter


nicht vorhanden

Schemaelementart


Rechtsnormgebunden

Versionshinweis


nicht vorhanden