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Angaben zur Person (GewAnzV)

G05009106 Version 2.1 XDatenfelder 2.0 in Bearbeitung

Inhalt

Definition


nicht vorhanden

Handlungsgrundlage


  • § 1 GewAnzV

Gültig ab

nicht vorhanden

Gültig bis

nicht vorhanden

Formularangaben


Bezeichnung

Angaben zur Person

Hilfetext

Eingabe: Wenn eine juristische Person vorliegt, sind die Angaben zum gesetzlichen Vertreter einzutragen. Sie müssen keine Angaben machen, wenn eine inländische AG vorliegt. Falls es mehr als einen gesetzlichen Vertreter gibt, sind für jeden Weiteren Angaben zu machen.

Gruppenart

nicht vorhanden

Technische Beschreibung


nicht vorhanden

Stichwörter


nicht vorhanden

Schemaelementart


Rechtsnormgebunden

Versionshinweis


nicht vorhanden