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Personengesellschaft: Angaben der anzeigenden Person(en) (GWG)

G05010204 Version 0.2 XDatenfelder 2.0 in Bearbeitung

Inhalt

Definition


nicht vorhanden

Handlungsgrundlage


  • § 51 Abs 5b GwG

Gültig ab

nicht vorhanden

Gültig bis

nicht vorhanden

Formularangaben


Bezeichnung

Personengesellschaft: Angaben der anzeigenden Person(en)

Hilfetext

Eingabe: Antragsteller*in ist die Person, für welche die Erlaubnis beantragt wird. Bei Personengesellschaften ohne eigene Rechtspersönlichkeit (z. B. OHG, KG, GbR) ist eine Erlaubnis für jede/n geschäftsführende/n Gesellschafter*in erforderlich. Das gilt auch hinsichtlich der Kommanditist*innen, sofern sie Geschäftsführungsbefugnis besitzen und damit als Gewerbetreibende anzusehen sind. Die Gesellschaft als solche kann im Gegensatz zur juristischen Person keine Erlaubnis erhalten.

Gruppenart

nicht vorhanden

Technische Beschreibung


nicht vorhanden

Stichwörter


nicht vorhanden

Schemaelementart


Rechtsnormgebunden

Versionshinweis


nicht vorhanden