Signatur Bauherr / Eigentümer
G13000167• Version 1.0•
XDatenfelder 2.0
in Bearbeitung
Inhalt
Definition
Die Signatur dient zur Umsetzung der Schriftform. Soll die Abwicklung in elektronische Form erfolgen, so muss die Signatur adäquat, z.B. durch eine qualifizierte elektronische Signatur ersetzt werden.
Handlungsgrundlage
- § 126 BGB; § 126a BGB; § 3a (2) VwVfG
Formularangaben
Gruppenart
nicht vorhanden
Technische Beschreibung
Soll die Abwicklung in elektronische Form erfolgen, so muss die Signatur adäquat, z.B. durch eine qualifizierte elektronische Signatur ersetzt werden.
Stichwörter
nicht vorhanden
Schemaelementart
Rechtsnormgebunden
Versionshinweis
Version vor meth. QS