Form Einsichtnahme
G13001067• Version 1.0•
XDatenfelder 2.0
in Bearbeitung
Inhalt
Definition
Die Akteneinsicht erfolgt bei der Behörde, die die Akten führt. Im Einzelfall kann die Einsicht auch bei einer anderen Behörde oder bei einer diplomatischen oder berufskonsularischen Vertretung der Bundesrepublik Deutschland im Ausland erfolgen; weitere Ausnahmen kann die Behörde, die die Akten führt, gestatten.
Handlungsgrundlage
- § 29 VwVfG
Formularangaben
Eingabe: Die Behörde entscheidet über die Form der Einsichtname. I.d.R. erfolgt die Akteneinsicht bei der Behörde, die die Akten führt. Im Einzelfall kann die Einsicht auch bei einer anderen Behörde erfolgen. Geben Sie die von Ihnen bevorzugte Form an.
Ausgabe: Die Behörde entscheidet über die Form der Einsichtname. Die Akteneinsicht erfolgt bei der Behörde, die die Akten führt. Im Einzelfall kann die Einsicht auch bei einer anderen Behörde erfolgen.
Ausgabe: Die Behörde entscheidet über die Form der Einsichtname. Die Akteneinsicht erfolgt bei der Behörde, die die Akten führt. Im Einzelfall kann die Einsicht auch bei einer anderen Behörde erfolgen.
Gruppenart
nicht vorhanden
Technische Beschreibung
nicht vorhanden
Stichwörter
nicht vorhanden
Schemaelementart
Rechtsnormgebunden
Versionshinweis
Entwurf zur Einreichung zur methodischen Prüfung Landesredaktion M-V fachliche Vorabnahme 22.12.2023 Werner Urbanek, IM M-V