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Fracht Schadstoff

G17000557 Version 1.0 XDatenfelder 2.0 in Bearbeitung

Inhalt

Definition


Die Schadstofffracht ergibt sich aus einer Multiplikation des Konzentrationswerts mit dem Volumen des Abwasserstroms, der mit der Probenahme korrespondiert.

Handlungsgrundlage


  • § 58 (2) WHG;Anhänge Teil C, D, E, H AbwV

Gültig ab

nicht vorhanden

Gültig bis

nicht vorhanden

Formularangaben


Bezeichnung

Fracht

Hilfetext

Eingabe: Machen Sie Angaben zur Fracht, falls dies gemäß Anhang der Abwasserverordnung erforderlich ist.

Gruppenart

nicht vorhanden

Technische Beschreibung


nicht vorhanden

Stichwörter


nicht vorhanden

Schemaelementart


Rechtsnormgebunden

Versionshinweis


nicht vorhanden