Fracht Schadstoff
G17000557• Version 1.0•
XDatenfelder 2.0
in Bearbeitung
Inhalt
Definition
Die Schadstofffracht ergibt sich aus einer Multiplikation des Konzentrationswerts mit dem Volumen des Abwasserstroms, der mit der Probenahme korrespondiert.
Handlungsgrundlage
- § 58 (2) WHG;Anhänge Teil C, D, E, H AbwV
Formularangaben
Eingabe: Machen Sie Angaben zur Fracht, falls dies gemäß Anhang der Abwasserverordnung erforderlich ist.
Gruppenart
nicht vorhanden
Technische Beschreibung
nicht vorhanden
Stichwörter
nicht vorhanden
Schemaelementart
Rechtsnormgebunden
Versionshinweis
nicht vorhanden